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Seit dem 2. Februar 2025 gilt Artikel 4 der europäischen KI-Verordnung. Er verpflichtet Unternehmen, die KI-Systeme einsetzen oder bereitstellen, für ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei den Menschen zu sorgen, die damit arbeiten. Gemeint sind nicht Fachleute für maschinelles Lernen, sondern Beschäftigte, die verstehen, was ein System kann, wo seine Grenzen liegen und woran ein falsches Ergebnis zu erkennen ist.
Betroffen sind mehr Betriebe, als die meisten annehmen. Es genügt, dass im Team ein Sprachmodell für Texte genutzt wird, dass eine Bewerbungssoftware Vorauswahlen trifft oder dass eine Übersetzungs- oder Auswertungsfunktion mit KI arbeitet. Die Pflicht hängt am Einsatz, nicht an der Größe des Unternehmens und nicht an einer eigenen Entwicklungsabteilung.
Wie der Nachweis auszusehen hat, schreibt die Verordnung nicht im Detail vor. In der Praxis hat sich durchgesetzt, drei Dinge dokumentieren zu können: wer geschult wurde, welche Inhalte vermittelt wurden und in welchem Umfang. Eine Teilnahmebestätigung mit Themenliste erfüllt das. Eine formlose Notiz „haben wir mal besprochen“ erfüllt es nicht.
Der häufigste Fehler ist, die Sache als reine Formalie zu behandeln. Wer Beschäftigte schult, ohne die konkreten Werkzeuge des eigenen Betriebs einzubeziehen, hat zwar ein Papier, aber keine geringere Fehlerquote. Sinnvoll ist der umgekehrte Weg: erst erfassen, welche Systeme tatsächlich im Einsatz sind, dann daran schulen. Der Nachweis fällt dabei ohnehin ab.
Wichtig für die Einordnung: Artikel 4 sieht keinen eigenen Bußgeldtatbestand vor. Relevant wird die Pflicht vor allem dann, wenn etwas schiefgeht — bei Aufsichtsverfahren, in Haftungsfragen oder wenn ein Kunde oder Auftraggeber Nachweise verlangt. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, es geordnet hinter sich zu bringen.